DGUV Vorschriften Prüfung von elektrischen Geräten | DIN VDE 0701-0702
Die regelmäßige Überprüfung aller ortsveränderlichen und ortsfesten Geräte in Betrieben ist nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) für jedes Unternehmen Pflicht.
Die DGUV Vorschrift 3 besagt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, nach der ersten Inbetriebnahme, Änderung oder Instandsetzung sowie in bestimmten Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft geprüft werden.
Die Prüfpflicht liegt immer beim Unternehmer. Er kann diese Prüfung an eine befähigte Person weitergeben. Die Verantwortung verbleibt aber beim Arbeitgeber. Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird durch eine befähigte Person, im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen.
Wer darf nach DGUV Vorschrift 3 prüfen?
Die Geräte- und Anlagenprüfung nach DGUV Vorschrift 3 darf nur eine nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) befähigte Elektrofachkraft unter Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte durchführen. In § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist festgelegt, dass nur eine „befähigte Person“ Geräte- und Anlagenprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchführen darf. Welche Voraussetzungen dabei genau erfüllt sein müssen, wird in den TRBS 1203 geregelt.
Die befähigte Person muss in erster Linie eine elektrotechnische Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Zudem muss sie über eine mindestens einjährige Berufserfahrung - zeitnah zur Ausbildung - im Bereich der Prüftechnik verfügen. Wichtig ist, dass die befähigte Person mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen vertraut ist und über die entsprechenden Kenntnisse zum Stand der Technik sowie der einschlägigen Normen und Vorschriften verfügt.
Erforderlich ist weiterhin eine regelmäßige Weiterbildung in Theorie und Praxis, wie z.B. durch die Teilnahme an fachlichen Schulungen.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) genügt diesen Anforderungen nicht und darf nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft Geräte- und Anlagenprüfungen durchführen.
Überprüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel und Geräte
Geschäftsführer sind für die betriebliche Sicherheit von Besuchern und Mitarbeitern verantwortlich - und das auch gesetzlich. Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich für Umfang, Frist und Art der Sicherheitsprüfungen. Zudem wird eine Haftung durch die Brandschutzversicherungen ausgeschlossen, wenn eine Betriebsstätte durch ein Feuer zerstört werden, das erwiesenermaßen von einem nicht nach DIN VDE 0701-0702 nach DGUV V3 (ehem. BGV A3) geprüften Elektrogerät hervorgerufen wurde! Beispiele für zu prüfende ortsveränderliche Geräte und Betriebsmittel:
Kaffeemaschinen, Netzgeräte, Notebooks, PCs, Steckerleisten, Wasserkocher, Drucker; Kopierer, Monitore, Fernseher, Staubsauger, Bohrmaschinen, Kabeltrommeln usw. Auch neu angeschaffte elektrische Betriebsmittel müssen vor der Inbetriebnahme an Ihrem Bestimmungsort einer DIN VDE 0701-0702 Prüfung nach DGUV V3 unterzogen werden, um den allgemein geltenden Gesetzen und Vorschriften zu entsprechen.
Unterlassung ist seit dem 1. Juni 2015 eine Straftat
Das Jahr 2015 brachte einige Änderungen mit sich was die Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf Grundlage der TRBS, BetrSichV und DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) angeht. Es ist eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeber diese durchzuführen. Das Unterlassen der Prüfungen zur Unfallverhütung ist seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2015 eine Straftat (§ 26 BetrSichV).
Drohender Verlust oder Nichterteilung der DIN ISO 9001 Zertifizierung
Ein Bestandteil der DIN ISO 9001 Zertifizierung sind unternehmensrelevante Vorschriften, Verordnungen und Gesetze zu der auch die Prüfung der Betriebsmittel zählt. Die Kontrolle der Dokumentationen von vorhandenen elektrischen Anlagen und Betriebsmittelüberprüfungen sowie auch eine stichprobenartige Überprüfung an diesen Geräten (Prüffristen, Prüfplaketten usw.) ist Bestandteil dieses Audits. Bei einer Nichteinhaltung droht der Verlust dieser Zertifizierung, die für viele Betriebe eine Grundanforderung an Ihre Lieferanten ist.
Gesetze / Vorschriften
§26 des Arbeitsschutzgesetzes
UVV (Unfallverhütungsvorschrift)
§23 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift